Pflegeleistungen der häuslichen Betreuung
Anspruch auf Pflegeleistungen
Die Grundvoraussetzungen für Ihren Anspruch auf Pflegeleistungen sind, dass Sie:
- gesetzlich oder privat pflegeversichert sind,
- bei Ihrer Pflegeversicherung leistungsberechtigt sind
- und einen anerkannten Pflegegrad haben.
Ein Pflegegrad besagt, dass die Versicherung Ihre Pflegebedürftigkeit anerkennt. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben und Pflegeleistungen beantragen, veranlasst Ihre zuständige Pflegekasse eine Pflegebegutachtung und teilt Ihnen daraufhin einen Pflegegrad von 1 bis 5 zu oder lehnt Ihren Antrag ab.
Antrag auf Pflegeleistungen
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen möchten, müssen Sie zuerst bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad einreichen.
In der Regel ist die Pflegekasse mit Ihrer Krankenkasse verbunden.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, wird Ihre Pflegeversicherung ein Pflegegutachten veranlassen, um Ihren Anspruch zu überprüfen und den entsprechenden Pflegegrad festzulegen.
Sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde, haben Sie Anspruch auf Leistungen, die rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gelten.
Detaillierte Beschreibung aller Pflegeleistungen
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Anspruch auf häusliche Betreuungsleistungen
Alle Versicherten mit einem Pflegegrad haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen. Die folgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Leistungen nach Pflegegrad (PG).
Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person.
Das Pflegegeld wird ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 € beanspruchen.
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 €.
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern. Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
Notrufsysteme sind offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 € unterstützt.
Für einen Hausnotruf fallen oft einmalige Einrichtungskosten an, die in der Regel bei 10 bis 80 € liegen. Danach bezahlen Sie eine monatliche Nutzungsgebühr, die in etwa bei 25 € liegt. Die monatlichen Kosten können sich durch optionale Zusatzleistungen auf etwa 40 bis 55 € erhöhen.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben: Der Zuschuss beträgt immer 4.000 €.
Der Zuschuss gilt dabei immer pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.000 € und in einer WG sogar bis zu 16.000 € Zuschuss möglich.
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr.
Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person.
Das Pflegegeld wird ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 € beanspruchen.
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 €.
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern.
Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
Notrufsysteme sind offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 € unterstützt.
Für einen Hausnotruf fallen oft einmalige Einrichtungskosten an, die in der Regel bei 10 bis 80 € liegen. Danach bezahlen Sie eine monatliche Nutzungsgebühr, die in etwa bei 25 € liegt. Die monatlichen Kosten können sich durch optionale Zusatzleistungen auf etwa 40 bis 55 € erhöhen.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben: Der Zuschuss beträgt immer 4.000 €.
Der Zuschuss gilt dabei immer pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.000 € und in einer WG sogar bis zu 16.000 € Zuschuss möglich.
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr.
Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person.
Das Pflegegeld wird ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 € beanspruchen.
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 €.
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern.
Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
Notrufsysteme sind offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 € unterstützt.
Für einen Hausnotruf fallen oft einmalige Einrichtungskosten an, die in der Regel bei 10 bis 80 € liegen. Danach bezahlen Sie eine monatliche Nutzungsgebühr, die in etwa bei 25 € liegt. Die monatlichen Kosten können sich durch optionale Zusatzleistungen auf etwa 40 bis 55 € erhöhen.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben: Der Zuschuss beträgt immer 4.000 €.
Der Zuschuss gilt dabei immer pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.000 € und in einer WG sogar bis zu 16.000 € Zuschuss möglich.
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr.
Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person.
Das Pflegegeld wird ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 € beanspruchen.
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 €.
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern.
Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
Notrufsysteme sind offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 € unterstützt.
Für einen Hausnotruf fallen oft einmalige Einrichtungskosten an, die in der Regel bei 10 bis 80 € liegen. Danach bezahlen Sie eine monatliche Nutzungsgebühr, die in etwa bei 25 € liegt. Die monatlichen Kosten können sich durch optionale Zusatzleistungen auf etwa 40 bis 55 € erhöhen.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben: Der Zuschuss beträgt immer 4.000 €.
Der Zuschuss gilt dabei immer pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.000 € und in einer WG sogar bis zu 16.000 € Zuschuss möglich.
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr.
Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person.
Das Pflegegeld wird ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 € beanspruchen.
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 €.
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern.
Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
Notrufsysteme sind offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 € unterstützt.
Für einen Hausnotruf fallen oft einmalige Einrichtungskosten an, die in der Regel bei 10 bis 80 € liegen. Danach bezahlen Sie eine monatliche Nutzungsgebühr, die in etwa bei 25 € liegt. Die monatlichen Kosten können sich durch optionale Zusatzleistungen auf etwa 40 bis 55 € erhöhen.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben: Der Zuschuss beträgt immer 4.000 €.
Der Zuschuss gilt dabei immer pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.000 € und in einer WG sogar bis zu 16.000 € Zuschuss möglich.
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 € im Jahr.
Pflegeleistungen für alle Pflegegrade
Entdecken Sie spezifische Unterstützungsangebote von Pflegegrad 1 bis 5
• Pflegegeld in Höhe von 947 € pro Monat bei häuslicher Pflege
• Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
• Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 € für die Installation.
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 € pro Monat.
• Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr plus maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
• Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € je Maßnahme.
• Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 € monatlich.
• Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
• Pflegegeld in Höhe von 765 € pro Monat bei häuslicher Pflege
• Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
• Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 € für die Installation.
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 € pro Monat.
• Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr plus maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
• Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 € pro Monat.
• Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € je Maßnahme.
• Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 € monatlich.
• Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
• Pflegegeld in Höhe von 573 € pro Monat bei häuslicher Pflege
• Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
• Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 € für die Installation.
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40€ pro Monat.
• Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr plus maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
• Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 € pro Monat.
• Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € je Maßnahme.
• Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 € monatlich.
• Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
• Pflegegeld in Höhe von 332 € pro Monat bei häuslicher Pflege
• Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
• Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 € für die Installation.
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 € pro Monat.
• Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr plus maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
• Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € je Maßnahme.
• Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 € monatlich.
• Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
• Entlastungsbetrag von monatlich 125 € für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
• Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 € für die Installation.
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 € pro Monat.
• Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € je Maßnahme.
• Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 € monatlich.
• Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
Pflegegeld beantragen
So beantragen Sie Pflegegeld Schritt für Schritt
Antragstellung
Pflegekasse kontaktieren
Formular vom Pflegekasse erhalten
Pflegegeld-Formular ausfüllen
Pflegegeld Auszahlung
Pflegegeld
Im Rahmen der Erbringung von Pflegeleistungen bei der häuslichen Betreuung hat der Kunde das Recht, einen Antrag auf Pflegegeld zu beantragen.
Unsere Kunden werden regelmäßig über Änderungen bei ihren Pflegebeiträgen informiert.
Gerne unterstützen wir Sie beim dem Antrag
- Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Je nach Pflegekasse reicht dafür eine E-Mail, ein Anruf, ein Fax oder ein kurzer Brief. Die Pflegekasse stellt Ihnen dann ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Sie ausfüllen müssen, damit der Antrag vollständig ist.
- Den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse.
- Den Erstantrag sollten Sie so früh wie möglich stellen. Denn das Pflegegeld wird rückwirkend bis zum Tag des Antrags bezahlt, aber nicht bis zum Eintreten der Pflegebedürftigkeit.
Wir besprechen mit Ihnen alle notwendigen Informationen : 0800 000 4500.
1. Antragstellung
Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Sie als versicherte Person mit mindestens einem anerkanntem Pflegegrad 2, wenn Sie zuhause gepflegt und betreut werden. Als „zuhause“ kann auch der Arbeitsplatz gelten, wenn das erforderlich sein sollte.
2. Erstantrag
Den Erstantrag sollten Sie so früh wie möglich stellen. Denn das Pflegegeld wird rückwirkend bis zum Tag des Antrags bezahlt, aber nicht bis zum Eintreten der Pflegebedürftigkeit. Im Zweifelsfall entgeht Ihnen bares Geld, wenn Sie den Antrag später stellen.
3. Pflegekasse kontaktieren
Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Dafür reicht ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief. Die Pflegekasse lässt Ihnen daraufhin alle Formulare zukommen, die Sie für den Antrag benötigen.
Beim Antrag müssen Sie angeben, ob Sie Pflegegeld oder Sachleistungen beziehen möchten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld zu beziehen. Oder Sie können Pflegegeld und umgewandelte Sachleistungen kombinieren.
4. Formular vom Pflegekasse erhalten
Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Je nach Pflegekasse reicht dafür eine E-Mail, ein Anruf, ein Fax oder ein kurzer Brief. Die Pflegekasse stellt Ihnen dann ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Sie ausfüllen müssen, damit der Antrag vollständig ist.
Als Antragsdatum gilt dann vorläufig der Tag, an dem Sie die Pflegekasse zuerst deswegen kontaktiert haben. Bis zu diesem Tag können Sie später rückwirkend Pflegegeld erhalten.
5. Pflegegeld-Formular ausfüllen
Jede Pflegekasse hat ein eigenes Formular für den Antrag auf Pflegegeld. Meistens handelt es sich um ein allgemeines Formular für den Antrag auf Pflegeleistungen, das Sie entsprechend ausfüllen müssen, um Pflegegeld zu erhalten.
Beim Ausfüllen des Formulars müssen Sie an einigen Stellen eine Wahl treffen. Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Punkte im Formular, damit Sie bewusst und informiert die richtige Entscheidung für Ihre Pflegesituation treffen können.
6. Pflegegeld Auszahlung
Sie können Pflegegeld nicht rückwirkend beantragen. Das heißt, dass der Anspruch in jedem Fall erst ab dem Tag des Antrags besteht. Deshalb lohnt es sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
7. Pflegegeld rückwirkend beantragen
Nein, Sie können Pflegegeld nicht rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum beantragen. Erst ab dem Tag der Antragstellung können Sie Pflegegeld beanspruchen. Deshalb ist es wichtig, den Antrag möglichst früh zu stellen. Das ist auch telefonisch möglich.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann Pflegegeld beantragen?
Den Antrag auf Pflegegrad stellt der Versicherte mit Pflegebedarf oder eine von ihm dazu bevollmächtigte Person. Angehörige ohne Vollmacht dürfen den Antrag nicht stellvertretend für die pflegebedürftige Person stellen.
Was braucht man, um Pflegegeld zu beantragen?
Im ersten Schritt reicht es, wenn Sie der Pflegekasse formlos mitteilen, dass Sie Pflegeleistungen beantragen möchten. Das Datum dieses Antrags gilt später als Beginn ihres Leistungsbezugs, wenn Sie Pflegegeld erhalten. Zu diesem Zeitpunkt muss noch kein bewilligter Pflegegrad vorliegen.
Im zweiten Schritt müssen Sie das von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen und dabei verschiedene Angaben zu Ihrer Person, zur Ursache der Pflegebedürftigkeit und zur Art der gewünschten Leistungen (zum Beispiel Pflegegeld) machen.
Wann kann man Pflegegeld beantragen?
Pflegegeld beantragen können Versicherte mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden. Der Pflegegrad muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht anerkannt sein. Die dafür notwendige Begutachtung erfolgt anschließend an den Antrag. Stellen Sie den Antrag am besten so früh wie möglich.
Wo beantrage ich Pflegegeld?
Zuständig für alle Pflegeleistungen ist Ihre Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist immer an Ihre Krankenkasse angegliedert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Wenn Sie allerdings gar nicht pflegeversichert oder nicht leistungsberechtigt sind, können Sie beim zuständigen Sozialamt Pflegegeld beantragen. Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Wo bekomme ich einen Antrag auf Pflegegeld?
Jede Pflegekasse hat eigene Formulare, die sich in Einzelheiten unterscheiden. Um ein solches Formular zu erhalten, stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Dafür reicht ein Anruf, eine E-Mail oder ein einfacher Brief.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihre Pflegekasse. Diese wird Ihnen die notwendigen Formulare zukommen lassen. Schicken Sie diese ausgefüllt zur Pflegekasse. In vielen Fällen ist jetzt eine Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich. Dafür bekommen Sie Besuch von einem Pflegegutachter. Anschließend erhalten Sie einen Pflegegrad-Bescheid und eine Antwort auf Ihren Pflegegeld-Antrag.
Wird Pflegegeld rückwirkend ab der Antragstellung gezahlt?
Ja, mit der ersten Auszahlung erhalten Sie von der Pflegekasse rückwirkend das Pflegegeld seit dem Datum der Antragstellung. Ansonsten wird Pflegegeld meistens am ersten Werktag des Monats im Voraus ausgezahlt.
Was passiert mit dem Pflegegeld, nachdem der Empfänger verstorben ist?
Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt im Todesfall am letzten Tag des Monats, in dem die berechtigte Person verstorben ist.
Kann ich auch Pflegehilfsmittel beantragen?
Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, weil sie die Pflege erleichtern und/oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung auf Antrag übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei technischen und digitalen Pflegehilfsmitteln wird geprüft, ob die Anschaffung notwendig ist.
Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, genügt ein formloser Antrag. Pflegekassen zahlen monatlich bis zu 40 Euro.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Der oder die Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft sein, um eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Wichtig: Die Pflege muss zuvor über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durch eine Privatperson erfolgt sein. Bei zuvor ausschließlicher Betreuung durch einen Pflegedienst kann keine Verhinderungspflege beansprucht werden. Allerdings besteht auch dann Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die Pflege zuvor durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam geleistet wurde (sogenannte Kombinationsleistung).